Schnadegang - Erläuterungen des Schnadebeauftragten:
Vorbemerkung am Treffpunkt:
Schnadegang, d.h. nach alter Väter Sitte, die Orts- bzw. Gemarkungsgrenzen abgehen, den Grenzverlauf durch Beschneiden (Schnad, Schnod, Schneide, Schneise, Schnacle) begehbar erhalten und die Grenzsteine kontrollieren. Vor der Einführung des Grundkatasters Mitte des 19. Jh. existierten sogenannte Orts - oder Hütegrenzen, in deren Bereich die Herden von vielen Ortsansässigen gehütet wurden. Es gab hierfür nur Gemeinschaftsweiden. Diese Grenzen waren mit Hutesteinen gemarkt. Dort, wo die Steine weit auseinander standen, half man sich mit Erdaufwürfen, Gräben und an Bäumen oder eingesetzten Pfählen (Platt: „Pohl“) angebrachten Schnademalen. In früherer Zeit, als noch keine Landkarten existierten, war dies die einzige Möglichkeit, das Wissen um den Grenzverlauf den Folgegenerationen zu vermitteln. So wurde denn auch häufig, oftmals mehrmals im Jahr, mit allen Gemeindemitgliedern, dieser Schnadegang durchgeführt. In diesen Jahren war das Verbrechen des Landfrevels sehr verbreitet. Nicht selten fand man bei den Schnadegängen mutwillig versetzte Grenzsteine vor. Die Gerichtsbarkeit trat zusammen und verurteilte den Straftäter bei einem Ortstermin am Tatort. Der Täter wurde auf das Kommando des Landvogten

"Man greife und setze Ihn"

„Der Stein – Die Grenze – In Ewigkeit“

von den kräftigen Armen der Kriegsknechte gepackt und mit seinem allerwertesten Hinterteil dreimal so heftig auf den nun wieder an der richtigen Stelle befindlichen Grenzstein gestoßen, dass er sich für alle Zeiten den wahren Platz dieses Steines merken möge. In der Umgangssprache bezeichnet man diesen körperlichen Lernprozeß als pohläsen oder stutzäsen (mit dem Äs auf den Pohl <Pfahl> oder mit dem Äs (Gesäß) gestutzt <gestoßen». Diese Grenzen mussten natürlich kontrolliert werden, denn Streitigkeiten hat es immer und überall gegeben. Die auch bei uns anzutreffenden Landesgrenzen mussten häufig durch langwierige Grenz-Rezesse (Grenzvereinbarungen) bereinigt werden, wozu die Obrigkeit und die Gerichte angerufen wurden. Die Schnadegänge mussten bei der fürstlichen Regierung beantragt werden. Diese bestellte ihrerseits hierfür Notare, die auf das Recht achteten und Protokoll führten. Die Schützengilden sorgten dabei für Ordnung, Sicherheit und richtigen Ablauf des Schnadezuges. Dese offiziellen Schnadezüge entfielen seit 1850, da ab diesem Zeitpunkt durch Fürstlich Waldeckisches Gesetz das Grundsteuerkataster eingeführt wurde. Dadurch resultierte eine generelle Vermessung aller Grundstücke des Fürstentums, (Staats-, Kommunal- und jegliches Privateigentum). Daneben fand eine Vermarkung, in der Regel eine Absteinung, des Grundeigentums statt.
In Brilon wurde 1850 der Schnadezug verboten und der Veranstalter und die Teilnehmer bei folgender Androhung unter Polizeistrafe gestellt.
 „ Zugleich wird bestimmt, daß Derjenige, welcher ohne Erlaubnis einen derartigen Grenzzug veranstaltet, in eine Polizeistrafe von 50 Thlr. oder 4 Wochen Gefängnis, Jeder aber, welcher daran Theil nimmt, in eine Polizeistrafe von 1 bis 5 Thlr. oder Gefängnis von 2 bis 8 Tagen verurtheilt werden soll.“ (Warum unter Strafe gestellt? Weil bei diesen Anlässen Streitigkeiten mit den Fäusten ausgetragen wurden.)
In Waldeck kamen Grenzabschnitte zu Nachbarorten, jedoch auch zu Nachbarländern - wie Hessen-Darmstadt, Kurhessen und auch Westfalen vor. Die Grenzsteine zu den alten Nachbarschaften zeigen dies deutlich mit aufgemeisselten Motiven an. Bei unserem Schnadegang werden wir entlang der Heerstrasse auf Landesgrenzsteine des Fürstentums Waldeck mit der Landgrafschaft Hessen-Kassel (Ehringen) gekennzeichnet auf unserer Seite durch „Waldecker Stern“ und auf Ehringer Seite durch „Hessischer Löwe“ sowie mit dem Kurfürstentum Köln (Volkmarsen) gekennzeichnet auf Volkmarser Seite durch „Kurkölner Kreuz“ treffen.
 
 
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